BR-WIKI

Das freie Betriebsrätelexikon powered by W.A.F.

 

» 

Grundgesetz (GG)

Inhaltsverzeichnis:

[Dieses Thema bearbeiten]Art. 1 Schutz der Menschenwürde

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Diese Seite wurde am Mon, 25 Feb 2008 15:35:09 +0100 das letzte Mal bearbeitet. Über dieses Angebot | Impressum | Kontakt | Datenschutz | Haftungsausschluss

Anmelden

Noch kein Benutzerkonto?
» jetzt neu registrieren

» Passwort vergessen?