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[Dieses Thema bearbeiten]Begriff
Ersatzmitglieder nach § 25 BetrVG sind diejenigen, die aufgrund des Wahlergebnisses nicht direkt in den Betriebsrat eingezogen sind. Sie stehen sozusagen "auf Abruf" bereit. Dies ist dann der Fall, wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder auf Dauer ausscheiden, oder zeitweilig verhindert sind.
Die Ersatzmitglieder sind im Verhinderungsfalle von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern vom Betriebsratsvorsitzenden zu Betriebsratssitzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG zu laden.
[Dieses Thema bearbeiten]Nachrücken für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder
Ein Betriebsratsmitglied scheidet endgültig aus dem Betriebsrat aus, wenn es
- aus dem Betrieb ausscheidet,
- sein Amt niederlegt, Rücktritt,
- seine Wählbarkeit verliert,
- durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird,
- das Arbeitsgericht die Nichtwählbarkeit festgestellt hat.
In diesen Fällen rückt das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch in den Betriebsrat nach. Es bedarf keiner besonderen Feststellung, vgl. F.K.H.E. § 25 RdNr. 13, 20. Auflage.
Das Ersatzmitglied wird vollwertiges Mitglied. Allerdings übernimmt es nicht automatisch Aufgaben des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds, wie z.B. eine Ausschussmitgliedschaft.
[Dieses Thema bearbeiten]Nachrücken für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder
Gründe für die zeitweilige Verhinderung sind u. a.
- Krankheit,
- Kur oder Rehabilitationsmaßnahme,
- Urlaub,
- Seminarteilnahme,
- Dienstreise,
- wenn ein Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist,
- wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz ruht, z.B. Erziehungsurlaub.
Eine Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied muss notwendig sein. Eine willkürliche Einladung zur Betriebsratssitzung um etwa den erweiterten Kündigungsschutz zu erreichen ist unzulässig, vgl. F.K.H.E. § 25 RdNr. 20, 20. Auflage.
[Dieses Thema bearbeiten]Reihenfolge des Nachrückens
Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt worden, so rücken die Ersatzmitglieder gemäß der erreichten Stimmenanzahl nach.
Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.
Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt worden, so bestimmt sich das Nachrücken gem. der Reihenfolge in der Liste. Ist eine Liste erschöpft, so rückt das Ersatzmitglied der Liste nach, auf die der nächste Sitz fallen würde.
Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.
Sind nach Ladung aller Ersatzmitglieder eines Geschlechts die Sitze des jeweiligen Geschlechts nicht mehr zu besetzen, so werden die Ersatzmitglieder des anderen Geschlechts geladen, gem. § 126 Nr. 5a BetrVG.
Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus, so muss gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Der alte Betriebsrat bleibt bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses des neuen Betriebsrats rechts- und geschäftsfähig im Amt.
[Dieses Thema bearbeiten]Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern
Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG . Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang der Einladung, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 7, 20. Auflage.
Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 35, 20. Auflage.
[Dieses Thema bearbeiten]Praxis-Tipp
In jedem Falle der (zeitweiligen) Verhinderung ordentlicher Betriebsratsmitglieder sind Ersatzmitglieder zu laden.
Beachte §§ 25, 29 Abs. 2 Satz 6 und 33 Abs. 2 BetrVG.